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Lebensversicherung - Fallstricke beim Bezugsrecht

Es kommt häufig vor, dass die engsten Verwandten im Nachlass des Verstorbenen eine bislang unbekannte Lebensversicherung finden. Die mit dem Tod fällig werdende Versicherungssumme gehört zum Erbe. Oftmals hat der Vererbende allerdings als Bezugsberechtigten einen Namen eingesetzt, der für die Hinterbliebenen nicht nachvollziehbar ist, beispielsweise den früheren Ehegatten, die Geliebte oder eine gänzlich fremde Person.

Bezugsberechtigter ist nicht gleich Bezugsberechtigter

"Setzt der Versicherungsnehmer in den Vertrag mit einem Versicherer eine dritte Person als Bezugsberechtigten ein, liegt darin ein Schenkungsversprechen. Damit dieses wirksam wird, muss die Schenkung entweder notariell beurkundet oder vollzogen werden", erklärt Rechtsanwalt Sven Gelbke, Geschäftsführer des Erbrechtsportals, "Die Erbschützer".

Erfährt der Bezugsberechtigte erst nach dem Tod des Erblassers, dass er in die Versicherungspolice eingesetzt wurde, so wird die Schenkung erst dadurch vollzogen, wenn er diese auch annimmt. Zu diesem Zeitpunkt erlangt er einen Auszahlungsanspruch gegenüber der Versicherung. "Nur dann, wenn die Einsetzung eines Bezugsberechtigten mit Abschluss des Lebensversicherungsvertrages nach den Versicherungsbedingungen ausdrücklich als unwiderruflich erfolgt, ist die Schenkung vollzogen und haben die Erben keinen Zugriff mehr auf das Geld", so der Rechtsanwalt.

Entscheidung oft durch Zufall

Der bzw. die Erben treten in alle Rechte aber auch Pflichten des Verstorbenen ein. "Das heißt dann, sie werden Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages. Als solche können sie dann auch das Schenkungsangebot des Verstorbenen gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen", erläutert der Rechtsanwalt. Dies ist aber nur so lange möglich, wie die Lebensversicherungsgesellschaft das Schenkungsversprechen noch nicht an den Bezugsberechtigten übermittelt hat. "Das Ergebnis ist mitunter nicht überzeugend, weil es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob die Erben den Widerruf schneller erklären als die Versicherung den Bezugsberechtigten über die Schenkung informiert", so Gelbke.

Ex-Ehepartner aus dem Vertrag streichen

Es liegt in der Natur der Sache, dass es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem neuen und dem alten Ehepartner kommt, wenn der Verstorbene nach der Scheidung versäumt, den Namen der bezugsberechtigten Person zu aktualisieren oder nur die Bezeichnung "Ehegatte" eingesetzt wurde. Der Rechtsanwalt führt hierzu weiter aus: "Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der frühere Ehegatte bezugsberechtigt aus der Lebensversicherung bleibt - und zwar selbst dann, wenn er namentlich nicht benannt wurde." Die Begründung basiert darauf, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der durchschnittliche Versicherungsnehmer den individualisierten aktuellen Ehegatten vor Augen hat und keinen abstrakt zukünftigen Partner.

Langwierige Prozesse drohen

Der neue Ehepartner muss das Schenkungsversprechen gegenüber dem früheren Ehegatten des Verstorbenen sofort widerrufen, sofern er von der Lebensversicherungspolice erfahren hat. Sven Gelbke kennt jedoch eine Ausnahme dieser Regel: "Auch ohne rechtzeitigen Widerruf kann es an der Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Versicherungssumme fehlen, wenn der Verstorbene dem früheren Partner das Geld nicht vorbehaltlos schenken wollte. Man spricht dann von einer ehebedingten Zuwendung. Hiermit ist ein Beitrag für die Ausgestaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeint."

In der Praxis besteht aber die Schwierigkeit darin, dass die Lebensversicherungssumme erst nach Ende der Ehe ausgezahlt wird. Der frühere Lebenspartner muss somit beweisen, dass er während der Ehe im Wissen um die Bezugsberechtigung aus der Lebensversicherung selbst besondere Anstrengungen und Investitionen für die Sicherung der Ehe getätigt hat, die eine Schenkung nach wie vor rechtfertigen. Es drohen langwierige Prozesse vor Gericht, wenn es deswegen zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

So werden Streitigkeiten vermieden

Wenn der Versicherungsnehmer sicher sein will, dass der Bezugsberechtigte nach seinem Tod auch tatsächlich in den Besitz der Versicherungssumme kommt, hat er vier Möglichkeiten dies abzusichern: "Er kann erstens mit dem Bezugsberechtigten einen Schenkungsvertrag abschließen. Zweitens kann er den notariellen Schenkungsvertrag auch allein mit sich abschließen und dabei gleichzeitig als vollmachtloser Vertreter des Bezugsberechtigten agieren. Drittens kann er in seinem Testament ein bedingtes Vermächtnis einbauen. Dann müssen die Erben dem Bezugsberechtigten das Geld aus der Erbschaft auszahlen, wenn die Bezugsberechtigung aus dem Lebensversicherungsvertrag widerrufen wird", zählt Rechtsanwalt Gelbke auf. Die vierte Möglichkeit besteht darin, dass der Versicherungsnehmer zu Beginn des Versicherungsvertrages vereinbart, dass das Bezugsrecht zugunsten einer bestimmten Person unwiderruflich ist.

 

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