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Aug 27 2014

Vorsorgevollmacht

 

 

Auch wenn es gerne verdrängt wird - jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Situation geraten, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Besteht dann keine Vorsorgevollmacht, wird automatisch eine Betreuung im Sinne des Gesetzes (§ 1896 BGB) per Gericht angeordnet. Dies erfolgt ohne Rücksicht auf die persönliche Lebenssituation. Ehepartner, Kinder, Eltern oder der Lebenspartner sind somit außen vor.

Geänderte Patientenverfügung

 

Im Jahre 2008 erfolgte die gesetzliche Regelung zu den Geltungsbereichen der Patientenverfügung. Vor dieser Änderung galt die Verfügung lediglich im Falle eines unmittelbar bevorstehenden Todes, seither in jeder Lebenslage. Ändern Sie ältere Patientenverfügungen dahin gehend.

 

2013 wurde das Gesetz zur Regelung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen eingeführt. Ein Bevollmächtigter darf nur dann über freiheitsentziehende Maßnahmen, z.B. Bettgitter, entscheiden, wenn er ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt wurde. Auch hier bedürfen ältere Vorsorgevollmachten einer Aktualisierung.

 

Jedem Volljährigen wird dringend empfohlen, folgende Fragen umgehend für sich zu klären:

 

Was ist, wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin, Entscheidungen zu treffen?

Wer soll dann für mich entscheiden?

Wie kann ich sicher sein, dass mein Wille umgesetzt wird?

Vorsorgevollmacht unerläßlich

 

Um diese Fragen zu klären, muss eine Vorsorgevollmacht erstellt werden. Mit dieser wird ein Vertrauter eingesetzt, der die eigenen Wünsche und Interessen stellvertretend umsetzt. Nur so kann ein gerichtliches Betreuungsverfahren mit all seinen Nachteilen vermieden werden. Die Vorsorgevollmacht steht im engen Zusammenhang mit der Patientenverfügung. Man darf sich keinesfalls darauf verlassen, dass die gerichtlich eingesetzte Vertrauensperson die eigenen Wünsche kennt und umsetzt. Leider gibt es Fälle in denen diese Person die Entscheidungsunfähigkeit des zu Betreuenden zum eigenen Vorteil ausnützt. Eine schriftliche Festlegung ist daher unumgänglich.

 

Welche Vollmachten und Verfügungen gibt es im einzelnen?

 

- Vorsorgevollmacht

Hiermit wird einer Vertrauensperson die Erledigung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen, wenn man nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Der Bevollmächtigte kann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur dann eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht somit ein maximales Maß an Selbstbestimmung.

 

- Patientenverfügung

Dies ist die schriftliche Anweisung eines Volljährigen an ihn behandelnden Ärzten im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit. In ihr wird festlegt, ob und welche lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt bzw. abgebrochen werden sollen. Beispielsweise Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, sowie Schmerz- und Symptombehandlung. Auch Ihre persönliche Einstellung zum Thema Organspende kann hier dokumentiert werden.

 

- Betreuungsverfügung

Wenn man keiner Person das für eine Vorsorgevollmacht nötige Vertrauen entgegen bringt, kann man dem Gericht mit einer Betreuungsverfügung eine bestimmte Person dazu vorschlagen.. Außerdem ist es möglich, festzulegen, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, z.B. welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zuhause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

240.000 Betreuungsverfahren jährlich

 

Nur wer sich rechtzeitig um seinen späteren Willen kümmert, schützt sich vor gerichtlicher Entmündigung. Rund 240.000 Betreuungsverfahren klären die Gerichte in Deutschland jährlich. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird häufig statt eines Angehörigen ein Berufsbetreuer eingesetzt und ob dieser im Sinne des zu Betreuenden handelt, steht auf einem anderen Blatt Papier.

Erschreckende Wissensdefizite

 

65 % aller Deutschen gehen davon aus, die Vorsorgevollmacht für ihre nächsten Angehörigen automatisch zu erlangen. Aktuell haben nur 26 % aller Bundesbürger bestimmt, welche Person für sie Entscheidungen treffen soll, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Besonders die junge Generation macht sich darüber keine Gedanken. In der Altersgruppe der 18- bis 29-jährigen vermuten 83 % der Befragten, dass ihre nächsten Angehörigen automatisch die Vorsorgevollmacht erlangen. Bei den über 60-jährigen sind es immer noch 62 %.

Nur geprüfte Vordrucke verwenden

 

Es wird empfohlen, von Anwälten geprüfte Vordrucke zu verwenden und diese vom Notar beurkunden zu lassen, um eine Anerkennung vor Gericht und bei Geldinstituten sicher zu stellen. Im Notfall sind die notwendigen Unterlagen für den Betreuenden, den Arzt oder auch das Gericht häufig nicht sofort auffindbar. Mittlerweile gibt es Gesellschaften, die diese Unterlagen archivieren, sie auf dem neusten Stand halten und umgehend zur Verfügung stellen können. Ein versierter Versicherungsfachmann kann Ihnen hierbei behilflich sein.

 

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