Schutz vor Entmündigung
(8412 x gelesen)Vorsorgevollmacht
Auch wenn es gerne verdrängt wird - jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Situation geraten, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Besteht dann keine Vorsorgevollmacht, wird automatisch eine Betreuung im Sinne des Gesetzes (§ 1896 BGB) per Gericht angeordnet. Dies erfolgt ohne Rücksicht auf die persönliche Lebenssituation. Ehepartner, Kinder, Eltern oder der Lebenspartner sind somit außen vor.
Geänderte Patientenverfügung
Im Jahre 2008 erfolgte die gesetzliche Regelung zu den Geltungsbereichen der Patientenverfügung. Vor dieser Änderung galt die Verfügung lediglich im Falle eines unmittelbar bevorstehenden Todes, seither in jeder Lebenslage. Ändern Sie ältere Patientenverfügungen dahin gehend.
2013 wurde das Gesetz zur Regelung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen eingeführt. Ein Bevollmächtigter darf nur dann über freiheitsentziehende Maßnahmen, z.B. Bettgitter, entscheiden, wenn er ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt wurde. Auch hier bedürfen ältere Vorsorgevollmachten einer Aktualisierung.
Jedem Volljährigen wird dringend empfohlen, folgende Fragen umgehend für sich zu klären:
Was ist, wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin, Entscheidungen zu treffen?
Wer soll dann für mich entscheiden?
Wie kann ich sicher sein, dass mein Wille