Versicherungsbetrug beim Fahrraddiebstahl
Versicherungsbetrug, allein im Bereich Schaden- und Unfallversicherung, verursacht nach Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Einbußen in Höhe von gut € 4 Milliarden.
€ 100 Millionen für angeblich gestohlene Fahrräder
Die Vorgehensweise der Betrüger stellt der GDV anhand des Fahrraddiebstahls dar. Allein in diesem Segment leisten die Hausratversicherer jährlich € 100 Millionen an ihre Kunden. Mit Skepsis reagieren Sachbearbeiter der Schadensabteilung, wenn beim Verlust teurer Fahrräder der Eigentümer keine Angaben zum Fahrradtyp, der Bauart und dem Kaufdatum machen kann. Meist wird dann ein Sachverständiger eingeschaltet; in zwei Drittel aller Fälle sind die Zweifel berechtigt.
Beliebte Maschen der Betrüger
- Falscher Wert des Fahrrades
Hier wird gerne an der Zahlenschraube gedreht. So wird der Betrag einer handschriftlichen Rechnung um eine Ziffer ergänzt, beispielsweise werden aus € 500 dann plötzlich € 1.500. Dieser Schwindel fliegt jedoch bei einem Blick in die Verkaufsliste des Herstellers schnell auf.
- Unfallschaden passt nicht zur Schadenmeldung
Auch bei Schäden der Privathaftpflichtversicherung (Artikel) wird genau geprüft. Gibt der Versicherte zu Protokoll, dass sein „Drahtesel“ bei einem Zusammenstoß stark beschädigt wurde, so prüft der Sachverständige, ob Unfallhergang und Schaden zusammenpassen.
- Diebstahl aus dem Keller
Häufig kommt es zu der Aussage, dass das Fahrrad aus dem Keller gestohlen und durch das Kellerfenster abtransportiert wurde. Ist die Öffnung allerdings dafür zu klein, reguliert die Gesellschaft den Schaden nicht.
Versicherungsbetrug ist eine Straftat
Wird ein Versicherungsbetrug festgestellt, erhält der Kunde keine Leistung. Außerdem kann die Gesellschaft die Kosten des Sachverständigen geltend machen und den Vertrag kündigen, sowie den Betrug zur Anzeige bringen - hierzu existiert bereits ein Blogartikel. Versicherungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die zu Geld- oder Haftstrafen führen kann und entspricht somit dem Tatbestand des Betruges. Nach § 263 StGB und nach § 265 StGB umfasst der Versicherungsmissbrauch die Tathandlung, dass eine versicherte Sache beschädigt oder zerstört wird.
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