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Vertragskündigung durch die Versicherungsgesellschaft

Kündigt der Versicherer den Versicherungsvertrag, trifft dies viele Kunden unerwartet. Häufig stellt sich die Frage, ist die Kündigung auch rechtens und welche Konsequenzen muss der Versicherungsnehmer erwarten.

Kündigung nach Schadensfall

Tatsächlich steht es Versicherungsgesellschaften in einigen Fällen zu, bestehende Verträge zu kündigen. Dabei sind ordentliche und außerordentliche Kündigungen zu unterscheiden, beide Formen sind rechtlich abgesichert. Grundsätzlich ist es dem Versicherer möglich den Vertrag bereits nach einem Schadensfall außerordentlich zu kündigen.

Erfolgen kann dies "frühestens bei der ersten Schadenzahlung und spätestens nach Abwicklung des Schadensfalls mit einer vierwöchigen Frist". Der Grund dafür ist das übergeordnete Ziel der Gesellschaften die Rentabilität des Vertrags zu erhalten. Zeigt sich nach einer Prüfung aufgrund eines Schadensfalls, dass die Betreuung des Kunden nicht mehr gewinnbringend ist, wird die Kündigung wahrscheinlicher.

Nur der betroffene Vertrag darf gekündigt werden

Insbesondere im Sachversicherungsbereich - speziell Wohngebäudeversicherungen alter Häuser - ist dies der Fall, da beispielsweise nach einem Leitungswasserschaden von weiteren Schäden auszugehen ist. Ansonsten gilt als Daumenregel, dass die Versicherer im Regelfall ab dem dritten Schaden zur Sanierung des Vertrages schreiten, d.h. entweder Vereinbarung einer hohen Selbstbeteiligung oder Kündigung des Vertrags.

Bestehen mehrere Verträge bei einem Versicherer, so darf lediglich der betroffene gekündigt werden. Bei Rechtsschutzversicherungen gilt eine Sonderregel: Eine Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn zwei Leistungsfälle innerhalb eines Jahres erfolgen.

Ordentliche Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Versicherer berechtigt den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres oder einer vereinbarten Laufzeit zu beenden. Die Kündigungsfrist beträgt zufolge drei Monate. Eine Ausnahme stellen Kfz-Versicherungen dar, hier besteht eine Frist von lediglich einem Monat.

Auslöser für ein Kündigungsschreiben können auch Beitragsschulden sein, eine sofortige Kündigung ist jedoch nicht zu befürchten. Laut dem Bund der Versicherten (BdV) darf der Versicherer erst dann kündigen, wenn "er unter Einhaltung strenger gesetzlicher Voraussetzungen eine Frist zur Zahlung der ausstehenden Prämien gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist".

Falschangaben können zur Kündigung führen

Auch Falschangaben bei einem Vertragsabschluss können eine Kündigung rechtfertigen: "Wer bei Vertragsabschluss falsche Angaben macht, muss damit rechnen, dass die Versicherung den Vertrag beendet oder im Schadensfall nicht zahlt", erklärt Thorsten Rudnik, Berater bei den Verbraucherzentralen, gegenüber dem Portal akiv-online.de.

Eine einseitige Kündigung ist nicht bei allen Versicherungsarten möglich. Lebens- und Krankenversicherungen dürfen nur seitens des Kunden ordentlich gekündigt werden. Lediglich
Falschangaben zum Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss ermöglichen dem Versicherer einen Vertragsrücktritt. Je nach Schwere der Täuschung beträgt diese Frist bis zu zehn Jahre - geregelt sind die Zeiträume im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Schwierigkeiten bei neuen Versicherern

Spricht eine Versicherungsgesellschaft die Kündigung aus, kann dies ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, da manche Gesellschaften generell keine Kunden annehmen, die beim Vorversicherer gekündigt wurden. Setzen Sie sich im Falle einer ausgesprochenen Kündigung mit der Versicherungsgesellschaft in Verbindung, ob eine Vertragsbeendigung durch Sie akzeptiert wird.

Kündigung vorbeugen

Wie bereits erwähnt, kann eine Kündigung beispielsweise aufgrund offener Zahlungen  ausgesprochen werden, vorher muss allerdings eine Mahnung erfolgen. Laut Thorsten Rudnik wird diese bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist von zwei Wochen ausgelöst. "Wer Geldprobleme hat, sollte es nicht auf eine Kündigung ankommen lassen, sondern vorher das Gespräch mit dem Versicherer suchen, um gemeinsam eine Lösung zu finden", rät er. Die meisten Kündigungen sind juristisch nicht anfechtbar, da sie in der Regel formal korrekt sind. Es empfiehlt sich also immer, Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen und eine Lösung zu finden.


 

 

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