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Juli 20 2023

Haftungslücke im öffentlichen Dienst

Hierzulande gelten Staatsdiener allgemein als sicherheitsliebend. Deshalb ist es umso verwunderlicher, dass viele von ihnen den finanziellen Ruin riskieren. Denn ein Großteil muss bei grober Fahrlässigkeit mit Regressforderungen ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn rechnen, da sie auf eine Diensthaftpflichtversicherung verzichten, die im Ernstfall einspringt. Bei Personenschäden kann für Heilkosten, Arbeitsausfall und Schmerzensgeld schnell ein sechsstelliger Betrag fällig werden.

Nur jeder vierte besitzt eine Diensthaftpflichtversicherung

Nur einer von vier Beamten oder Angestellten im Öffentlichen Dienst hat eine sogenannte Diensthaftpflichtversicherung abgeschlossen, die während der Arbeitszeit Schutz bietet. Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Umfrage im Auftrag der Betreiber des Vergleichsportals Check24. Lediglich 25 Prozent der Befragten aus dieser Zielgruppe gaben an, dass sie entsprechend vorgesorgt haben, weitere 7 Prozent wollen das in absehbarer Zeit nachholen; jedoch gaben 61 Prozent an, keine Diensthaftpflichtversicherung zu besitzen und auch keinen Abschluss zu planen.

Definition Diensthaftpflichtversicherung

Hierbei handelt es sich um eine spezielle Haftpflichtversicherung für alle staatlich Bediensteten. Sie schützt vor hohen Schadensersatzansprüchen, die aus verursachten Schäden während der Dienstzeit entstehen können. Eine Privathaftversicherung reicht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nicht aus, um das Haftungsrisiko abzusichern, da diese nur Schäden reguliert, die als Privatperson verursacht wurden. Denn im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern haftet der Dienstherr nicht für seine Beamten bzw. Angestellten, wenn diese Schäden während ihrer Dienstzeit auslösen. Haftbar ist der Beamte/Angestellte selbst und zwar persönlich und unbegrenzt.

Höheres Gefahrenpotential als erwartet

Was sich banal anhört, kann den Einzelnen in der Realität schneller treffen als erwartet. Gerade hinter Berufen wie Polizist oder Lehrkraft verbirgt sich ein hohes Gefahrenpotential. Darunter fällt bereits, wenn einem Lehrer der Unfall eines Schulkindes während eines Klassenausflugs als Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ausgelegt wird. Jeder der selbst Kinder hat, weiß wie schnell so etwas passieren kann. Aber auch ein Verwaltungsangestellter muss für den finanziellen (oft nicht geringen) Schaden gradestehen, sofern er eine falsche Entscheidung getroffen hat.

Gesetzliche Grundlage zu Gunsten des Dienstherrn

Das Bundesbeamtengesetz (§78 Haftung) sowie §839 BGB besagen, dass Beamte sowie alle Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes für Schäden haften, die aufgrund einer sogenannten Diensthaftpflichtverletzung entstehen - das Gesetz ist nicht auf der Seite der Staatsdiener! Unter diese Haftung fallen nicht nur oben erwähnte Berufe, sondern alle die von Vater Staat entlohnt werden, wie auch Soldaten, Angestellte von Zollbehörden und im Sozial- und Justizdienst, sowie Rechtspfleger, Staatsanwälte und auch Richter.

Kommt es zu einer Schädigung an einer Sache oder einer Person, so kann der Betroffene gegen den jeweiligen Dienstherrn bzw. die jeweilige Behörde Schadensersatzansprüche geltend machen. Den staatlich Bediensteten drohen dann vonseiten des Dienstherrn Regressforderungen, sollte dieser aufgrund von Fahrlässigkeit des Beamten/Angestellten Schadensersatz leisten müssen. Um sich davor zu schützen kann grundsätzlich jeder Beamter und Angestellter des öffentlichen Dienstes eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen, mit Ausnahme von Ärzten, Hebammen und Rettungssanitätern. Für letztere Berufsgruppen ist kein Abschluss möglich.

Leistungsumfang individuell anpassen

Der Leistungsumfang einer Diensthaftpflichtverletzung lässt sich mittels individueller Vereinbarungen den persönlichen Bedürfnissen anpassen. Wichtig dabei ist der Einschluss dienstlicher Schlüssel bei Verlust, denn bei der Schließanlage größerer Gebäude kann dies teuer werden. Ebenfalls versichern lassen sich Haftpflichtansprüche, die aus dem Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum entstehen, wie beispielsweise Dienstkleidung oder Ausrüstungsgegenstände. Dieser Vertragspunkt ist besonders für Polizisten, Soldaten und Beamte/Angestellte des Zolls empfehlenswert. Geradezu unerlässlich - speziell für Richter und Amtsleiter - ist der Vertragsbestandteil über Vermögensschäden. Denn die meisten Schäden im Bereich der öffentlichen Verwaltung betreffen nicht Personen- und Schachschäden, sondern beziehen sich auf reine Vermögensschäden.

Im Schadensfall

Ist ein Schaden entstanden, stellt sich die Diensthaftpflichtversicherung zunächst immer auf die  Seite des entsprechenden Bediensteten. Nachfolgend wird bei einer Schadensersatzforderung geprüft, ob die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zu Recht bestehen. Liegt kein fahrlässiges Verschulden vor, so kann der Angestellte/Beamte nicht haftbar gemacht werden und die Schadensersatzansprüche werden von der Versicherung abgewehrt. Die Haftpflichtversicherung setzt sich anschließend mit dem Dienstherrn des Schadenverursachers auseinander. Endet der Schaden in einem Rechtsstreit, genießt der Versicherungsnehmer zudem Rechtsschutz, der anfallende Anwalts- und Gerichtskosten beinhaltet. Stellt sich im Nachgang heraus, dass die Schadensersatzansprüche gerechtfertigt sind, kommt die Diensthaftpflicht für die daraus entstandenen Schadensersatzansprüche auf.

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