Fakten zur Räum- und Streupflicht
In der Regel erfreuen sich Kinder an verschneiten Landschaften und über Schneeflocken, die vom Himmel fallen. Ihre Eltern dagegen sind weniger begeistert, denn sie müssen Fußwege rund ums Haus freischaufeln. Durch winterliche Straßenverhältnisse können Passanten leicht stürzen und sich verletzen. Passiert solch ein Missgeschick dann vor der eigenen Haustür, kann man als Eigentümer oder Mieter der Immobilie zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtliche Grundlagen
Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Für öffentliche Gehwege wird sie üblicherweise, meist durch eine kommunale Satzung, auf den privaten Anlieger der Straße, übertragen. Diese wiederum delegieren die Pflicht häufig auf die Mieter der Grundstücke.
Wird der Verpflichtung nicht nachgegangen, so haftet der Pflichtige, egal ob Mieter oder Eigentümer der Immobilie u.U. für die Folgen daraus resultierender Unfälle und Schäden. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht. In solchen Fällen kommt eine zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Schäden durch Privathaftpflichtversicherung abgedeckt
Wurden die Winterpflichten nur ungenügend erledigt oder gänzlich unterlassen und es kommt zu einem Unfall, trägt möglicherweise auch der Mieter die Verantwortung dafür. Bei einem Personenschaden kann das existenzielle Folgen nach sich ziehen, denn neben Behandlungskosten lassen sich vom Geschädigten auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend machen. Die gute Nachricht lautet, dass die bis zur eigenen Grundstücksgrenze geltende Räum- und Streupflicht in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen ist.
Häufigkeit des Räumens und Streuens
Wie oft das Räumen und Streuen notwendig ist, hängt von der Witterung und der Verkehrsbedeutung des jeweiligen Weges ab. Bei heftigem Schneefall oder Glatteisbildung ist bei stark frequentierten Wegen deshalb außergewöhnlicher Einsatz erforderlich. Nur wenn Räumen und Streuen witterungsbedingt zwecklos ist, kann abgewartet werden bis beispielsweise der Schneefall nachlässt bzw. aufhört.
Weitere Regelungen
Führt die ergriffene Streutätigkeit nicht zum gewünschten Erfolg, sind weitere Maßnahmen, wie etwa erneutes Streuen, notwendig. Darüber hinaus müssen Eisflächen aufgebrochen und entfernt werden. War Eisregen die Ursache, so hat der Verantwortliche nach Ende des Regens 40 Minuten Zeit um die Gefahr zu beseitigen. Auch die Strecke zum Haus muss bei extremen Eisverhältnissen gefahrenfrei begehbar sein. Wege braucht man im Regelfall nicht im gesamten Umfang räumen. Hier genügt es meist, einen Streifen freizuschaufeln oder eine bestimmte Breite zu bestreuen. Es sollten jedoch zwei Fußgänger problemlos zusammenlaufen oder sich entgegengesetzt begegnen können. Bitte beachten Sie - Streusalz taut zwar effektiv Eis und Schnee weg, trotzdem darf es in vielen Städten und Gemeinden nicht auf öffentliche Gehwege gestreut werden. Sobald alles abgetaut ist, ist das Streugut durch den Grundstückseigentümer zu entfernen, falls nicht mit Neuschnee zu rechnen ist.
Auch ein vom Immobilienbesitzer angebrachtes Schild mit dem Text „Betreten auf eigene Gefahr, es wird weder geräumt noch gestreut“ setzt die Räumpflicht auf öffentlichen Wegen nicht außer Kraft. Vielmehr ist ein Verantwortlicher auch dann zum Streuen und Räumen verpflichtet, wenn er durch Berufsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit körperlich dazu gar nicht in der Lage ist, ggf. muss er dann eine Vertretung organisieren. Außerdem besteht die Möglichkeit seine Pflichten auf ein gewerbliches Unternehmen zu delegieren. Wurden nach erfolgter Übertragung die notwendigen Räum- und Streutätigkeiten vom beauftragten Winterdienst nicht oder nur unzureichend durchgeführt, so fällt dies im Schadensfall in den Verantwortungsbereich der Haftpflichtversicherung des Unternehmens.
Vorsicht und Schuhwerk
Festzuhalten bleibt, dass im Winter niemand einen durchgängig eis- und schneefreien Bürgersteig erwarten kann. Wer in der kalten Jahreszeit unterwegs ist, muss mit winterlichen Straßenverhältnissen rechnen und sich entsprechend vorsichtig bewegen. Dazu gehört auch das Tragen von passendem Schuhwerk.
Unterschiedliche Regelungen
In Deutschland ist die Schneeräumpflicht regional unterschiedlich geregelt. Im Normalfall beginnt sie werktags um 7:00 Uhr sowie an den Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr. Häufig bieten Websites von Städten und Gemeinden weiterführende Informationen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann auch beim örtlichen Bau- oder Ordnungsamt nachfragen.
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