Aktuelle News zur betrieblichen Altersversorgung und zur Dauer von Bearbeitungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung
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Betriebsrente über Pensionskasse soll Insolvenzschutz erhalten
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) kann über verschiedene sogenannte Durchführungswege erfolgen, zu denen die Pensionskasse gehört. Diese birgt ein gewisses Risiko: Werden Arbeitgeber insolvent und können ihre Pensionskassenzusagen nicht mehr einhalten, sind die Betriebsrentner bisher nicht geschützt – denn der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) muss in dem Fall nicht einspringen. Das wurde kürzlich vom Europäischen Gerichtshof bekräftigt.
Zugleich forderten die Richter die Bundesregierung auf, einen Insolvenzschutz auch für diesen bAV-Durchführungsweg einzuführen. Andernfalls müsse der Staat bei großen Verlusten eingreifen und Entschädigungen leisten. Werden auch Pensionskassen unter den PSV-Schirm genommen, wie das Bundesarbeitsministerium es nun plant, dürften die Absicherungskosten die Beiträge steigen lassen. Unter Umständen kann es für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten dann ratsam sein, einen anderen Durchführungsweg zu wählen. Ein spezialisierter Makler kann bei dieser Frage neutralen Rat geben.
Krankenkassen müssen Anträge ihrer Mitglieder zügig bearbeiten
Gesetzlich Krankenversicherte können bei ihren Kassen einen Antrag auf Kostenübernahme stellen, wenn eine medizinisch sinnvolle Maßnahme nicht zum Leistungskatalog gehört. Die Kasse ist dann zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet. Mit der darf sie sich nicht unbegrenzt Zeit lassen, wie das Sozialgericht Heilbronn kürzlich entschied: Wenn eine gesetzliche Krankenversicherung einen Antrag mehr als fünf Wochen lang unbeantwortet lässt, kann er als genehmigt gelten. Nach Ablauf der Fünf-Wochen-Frist kann der Antragsteller demzufolge von einer „Genehmigungsfiktion“ ausgehen.
Allerdings dürfen die Kassen in begründeten Fällen einen Aufschub verlangen. Voraussetzung ist, dass die Form gewahrt wird. Im Heilbronner Fall war das nicht gegeben: Die Krankenkasse hatte zwar innerhalb der Frist geantwortet und mitgeteilt, dass eine Entscheidung länger brauchen werde. Da Name und Unterschrift des Sachbearbeiters jedoch fehlten, war das Schreiben wegen Formfehlern ungültig. Die beklagte Kasse muss demnach die Kosten der beantragten Behandlung übernehmen.