Neue Hinzuverdienstgrenzen für Hinterbliebene
Bezieher einer gesetzlichen Witwenrente dürfen nur bis zu einem bestimmten Freibetrag Geld hinzuverdienen, ansonsten werden ihre staatlichen Leistungen gekürzt. Zum 01.07.2015 wurde diese Verdienstgrenze angehoben. Zusätzlich besteht für Empfänger einer gesetzlichen Waisenrente ab diesem Zeitpunkt keinerlei Beschränkung des Einkommens mehr.
Rentenerhöhung auch für Witwen- und Waisenrenten
Zum 01.07.2015 gab es eine Erhöhung der Altersrenten. Sie betrug bei bestehenden Renten 2,1 Prozent in den alten und 2,5 Prozent in den neuen Bundesländern. Zeitgleich stiegen – wie bereits oben erwähnt – auch die Freibeträge (Hinzuverdienstgrenzen), d. h. die Beträge, die Bezieher einer gesetzlichen Witwen- und Erziehungsrente dazuverdienen dürfen, ohne dass Rentenleistungen gekürzt werden.
Berechnung der Hinzuverdienstgrenze
Die Hinzuverdienstgrenze entspricht bei der Witwen- und Erziehungsrente dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes. Bei Personen, die eine Hinterbliebenenrente erhalten und Kinder mit einem Anspruch auf Waisenrente erziehen, erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um das 5,6-fache des Rentenwertes je Sprössling. In Zahlen ausgedrückt: in Westdeutschland wurde der Betrag von € 28,61 auf € 29,21 und in Ostdeutschland von € 26,39 auf € 27,05 angehoben.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen
Der Freibetrag für Witwen- und Erziehungsrenten wurde in den alten Bundesländern von
€ 755,30 auf € 771,14 und den neuen von € 696,70 auf € 714,12 angehoben. Für jedes rentenberechtigte Waisenkind, welches der Hinterbliebene erzieht, erhöht sich der Freibetrag um € 163,58 in West- sowie € 151,48 in Ostdeutschland.
Geänderte Regelung bei Waisenrenten
Durch eine am Anfang des Jahres beschlossene Gesetzesänderung entfällt für volljährige Waisen die Anrechnung von Einkommen bei der Waisenrente. Demzufolge ist die Rente abzugsfrei, egal welcher Betrag durch ein Arbeitsverhältnis noch dazukommt. Waisen unter 18 Jahren dürfen – wie bisher - unbegrenzt hinzuverdienen.
Fragen im Vorfeld klären
Allen, die eine Witwen- und Waisenrente beziehen und etwas dazuverdienen möchten, wird empfohlen, sich bei der für sie zuständigen Beratungsstelle der Gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren. Wichtig: vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit klären, ob das erwirtschaftete Einkommen den Freibetrag überschreitet, bzw. ob es tatsächlich angerechnet wird und wo die Hinzuverdienstgrenze liegt, damit die Rentenleistung voll bestehen bleibt. Für eine Berechnung werden nahezu alle Einkommensarten berücksichtigt, eine Ausnahme bildet beispielsweise die Rentenleistung eines Riester-Rentenvertrages.
Allgemeine Fragen können direkt telefonisch bei der Deutschen Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicenummer: 0800 100048070 geklärt werden. Weitere Details zur Hinterbliebenenrente zwecks Anrechnung des Einkommens finden Sie im Webauftritt der Deutschen Rentenversicherung.