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Sep 30 2017

Drohnenverordnung ab Oktober

Das Bundesverkehrsministerium hat im April 2017 eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ herausgegeben. Damit wurde die Nutzung von Drohnen neu geregelt. Vor dieser Bestimmung erforderte der gewerbliche Einsatz eine Betriebserlaubnis, dagegen war der Privatgebrauch bei einem Gewicht unter fünf Kilo erlaubnisfrei.

Führerschein für größere Drohnen

Die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung entfällt zum 01. Oktober, es gelten dann einheitliche, vom Gewicht abhängige Regelungen:

- über 0,25 kg Gewicht
Hier besteht eine Kennzeichnungspflicht, d.h. auf der Drohne muss Name und Anschrift des Eigentümers dauerhaft und feuerfest angebracht sein. Plaketten dafür sind im Fachgeschäft sowie im Internet erhältlich – alternativ: ein Aluminiumaufkleber aus dem Schreibwarenhandel.

- über 2 kg Gewicht
Falls der Eigentümer keine gültige Pilotenlizenz besitzt, benötigt er einen Kenntnisnachweis, sprich Drohnenführerschein. Ausgestellt wird er durch Institutionen, die das Luftfahrt-Bundesamt dazu anerkannt hat. Somit fallen größere Drohnen zukünftig nicht mehr unter die Kategorie Kinderspielzeug.

- über 5 kg Gewicht
benötigt der Pilot eine Aufstiegserlaubnis, die von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde bewilligt werden muss. Gleiches gilt bei Verwendung einer Drohne in der Nacht.

Eine Ausnahme stellt die Nutzung auf Modellflugplätzen dar. Lediglich die eingangs erwähnte Kennzeichnung mit Name und Adresse des Eigentümers ist hier Pflicht.

Ausweitung der Flugverbotszonen

Durch die neue Verordnung werden die Flugverbotszonen gegenüber dem alten Recht deutlich erweitert. Aus verständlichen Gründen ist es verboten, Drohnen in der Nähe von Flughäfen einzusetzen. Zusätzlich dürfen auch Krankenhäuser, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Einsatzorte der Rettungskräfte und Polizei, sowie Bundes- und Landesbehörden nicht überflogen werden. Ebenfalls tabu sind Bahnanlagen, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen. Neu ist die klare Regelung im Hinblick auf private Grundstücke. Liegt die Startmasse des Objekts bei über 0,25 kg bzw. können akustische, optische und Funksignale aufgezeichnet oder übertragen werden, ist der Überflug verboten. Ausnahme, eine Einwilligung des Eigentümers liegt vor.

Einschränkung von Flugweite und -höhe

Im Gegensatz zum militärischen Drohneneinsatz, der vom Computer aus gesteuert wird, muss nach neuer Rechtslage ein Flug in Sichtweite der steuernden Person stattfinden. Auf freier Fläche entspricht das einer maximalen Entfernung von etwa 300 Metern. Dies ist verbindlich sowohl für den privaten, als auch den gewerblichen Bereich. Für Geräte über fünf Kilo können Landesluftfahrtbehörden eine Genehmigung erteilen, um beispielsweise zukünftigen Technologien, wie der Zustellung von Paketen eine Chance zu geben. Bezüglich der Flughöhe gilt unabhängig vom Gewicht, eine Beschränkung auf maximal 100 Meter, welche nur mit behördlicher Ausnahmeerlaubnis überschritten werden darf.

Versicherungspflicht

Grundsätzlich haftet der Drohnenpilot für alle Schäden, die das Fluggerät verursacht. Wenn es beispielsweise durch einen Absturz zum Schaden kommt, kann das schnell teuer werden. Lesen Sie mehr dazu in folgendem Blogartikel.

 

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