Hausratversicherung im Erbfall
(7396 x gelesen)Hausratversicherung im Erbfall
Erben müssen nach dem Ableben eines Angehörigen eine Vielzahl von Angelegenheiten regeln. Das betrifft vor allem denjenigen, der die Wohnung und das Inventar erhält.
Kein automatisches Sonderkündigungsrecht in der Hausratversicherung
Die meisten Versicherungsverträge erlöschen mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
Ausnahmen bilden nur Verträge bei denen ein Partner mitversichert ist, beispielsweise Privathaftpflicht-, Rechtschutz- und Unfallversicherung. Für die Hausratversicherung besteht allerdings kein Sonderkündigungsrecht, da der Vertrag an die Wohnung gebunden ist. Er kann nur mit einer dreimonatigen Frist zur Hauptfälligkeit gekündigt werden, wenn die Wohnung aufgelöst wurde, oder der Erbe eine eigene Versicherung besitzt. Im letzteren Falle sollte unbedingt ein Vergleich von Deckungsumfang und Beitrag durchgeführt werden, um den leistungsstärkeren Vertrag bestehen zu lassen.
Kündigung von Seiten der Gesellschaft
In den aktuellen Tarifen wird der Vertrag im Regelfall zwei oder drei Monate nach dem Ableben des Versicherungsnehmers von Seiten der Gesellschaft gekündigt. Da es hier keine allgemein gültige Regelung gibt, wird dringend empfohlen, mit dem jeweiligen Versicherer Rücksprache zu halten.
Todesfall umgehend melden
Um Problem
Kriterien der Versicherungsauswahl
(7046 x gelesen)Nach welchen Kriterien werden Versicherungen ausgewählt?
Welche Kriterien sind dem deutschen Verbraucher bei der Auswahl einer bestimmten Versicherung am wichtigsten? Dieser Frage ging eine Studie des Beratungsunternehmens MSR Consulting auf den Grund und kommt zu dem Ergebnis, dass der Preis das wichtigste Kaufargument ist. Danach kommen weitere Faktoren wie Service, Beratung und Vertrauen. Das gute Abschneiden bei Tests spielt nur eine untergeordnete Rolle. Bei dieser Prioritätensetzung darf nicht vergessen werden, dass es ein Preis-/Leistungsverhältnis gibt. Bildlich gesprochen kann der Kunde nicht erwarten, einen Mercedes mit den Kosten eines Fiat Pandas zu fahren. Denn bei Versicherungsverträgen mit einem höheren Deckungsumfang muss man logischerweise tiefer in die Tasche greifen.
Die Auswahl nach den einzelnen Kriterien (Mehrfachnennungen möglich):
55 % Preis
51 % Beratung des Vermittlers
51 % Service des Versicherers
43 % Vertrauen zum Vermittler
41 % Verständlichkeit des Angebot
39 % Schadenservice
34 % Infos auf Vergleichsportal
32 % gute Erfahrungen mit dem Versicherer
27 % Empfehlungen durch Bekannte
26 % positive Testurteile
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Unterschied Makler und Versicherungsvertreter
(8808 x gelesen)Wer kennt den Unterschied zwischen Makler und Versicherungsvertreter?
Bei meiner täglichen Arbeit fällt mir auf, dass viele Bürger nach wie vor den Unterschied zwischen einem Versicherungsvertreter, auch Ausschließkeitsvermittler genannt, und einem Makler nicht kennen. Nur ein geringer Personenkreis ist darüber informiert, welche Vorteile Ihnen die Arbeit eines Versicherungsmaklers bringt. Ich wurde wiederholt von Freunden und Bekannten aus meinem persönlichen Umfeld darauf angesprochen, für welche Versicherungsgesellschaft ich denn Makler sei.
Medien informieren falsch
Es stellt sich die Frage: Woher sollen Kunden, die sich nicht alltäglich mit dieser Materie beschäftigen, den Unterschied kennen? Aus den Medien? – Fehlanzeige! In der Tat werden auch dort falsche Informationen verbreitet. Das zeigt ein Bericht der Bildzeitung über einen „LVM-Makler“, der angeblich Anlagebetrug begangen haben soll.
Zum Thema Politik und Verbraucherschutz besteht ein separater Artikel.
Versicherer handeln im Eigeninteresse
Versicherungsgesellschaften haben selbst auch kaum Interesse daran, Aufklärungsarbeit zu leisten - der Kunde soll möglichst alle Verträge bei einem Anbieter abschließen. Am besten funktioniert dies mit einem angestellten Versicherungsvertreter, der den Weisungen von oben folgen muss. Ob dies im Sinne des Verbrauchers ist, steht auf einem ander
Unnötige Geldausgaben
(6173 x gelesen)Unnötig doppelt versichert
Leider zahlen viele Deutsche jährlich Geld für Zusatzversicherungen, die entweder keinen Sinn ergeben oder bei denen der Deckungsumfang bereits in anderen Verträgen enthalten ist. Da wird beispielsweise beim Kauf eines neuen Handys zusätzlich die passende Versicherung angeboten oder für die Urlaubsreise ein Schutz für das Gepäck.
Auf welche Versicherungen sie getrost verzichten können:
1) Reise
Bei der Buchung einer Reise wird häufig nachgefragt, ob man eine Reiserücktritts- oder Gepäckversicherung abschließen möchte. Diese sind meist stark überteuert und enthalten viele Ausschlussklauseln.
Aber aufgepasst: Viele Menschen besitzen bereits eine Kreditkarte. Ein Blick in die Konditionen lohnt sich – denn hier ist oftmals eine Reiserücktrittsversicherung enthalten.
Der Sinn einer zusätzlichen Reisegepäckversicherung ist fraglich. Das Gepäck ist bereits über die Reisegesellschaft abgesichert oder in einigen Hausratversicherungen enthalten. Außerdem sind Bargeld und Wertsachen - wie Schmuck, sowie technische Geräte - über eine Reisegepäckversicherung zudem nur unzureichend geschützt. In den Vertragsbedingungen der Versicherungsgesellschaften findet sich oft der Passus, dass nur Gegenstände versichert sind, die in einem verschlossenen Raum oder sogar im Safe liegen.
Wesentlich mehr Sinn macht der Abschluss einer Auslandskrank