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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

    Viele Deutsche verschenken vermögenswirksame Leistungen

    Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 28.07.2023 von Lorenz Klein. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.

    Mit vermögenswirksamen Leistungen können Beschäftigte bequem ihr finanzielles Polster aufbessern – zumindest in der Theorie. Denn tatsächlich verzichtet die Mehrheit (57 Prozent) darauf, jeden Monat € 40 zusätzlich zum Gehalt einzustreichen. Das ergab eine aktuelle Umfrage im Auftrag der Postbank. Dabei werden die Leistungen im nächsten Jahr für viele noch attraktiver.

    Vermögenswirksame Leistungen (VL) sollen Beschäftigte dazu animieren, sich ein zusätzliches finanzielles Polster aufzubauen. Trotzdem nimmt die Mehrheit der Beschäftigten (57 Prozent) keine entsprechenden Leistungen in Anspruch. Lediglich 40 Prozent haben einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Vor allem jene Menschen, die den Zuschuss besonders gut gebrauchen könnten, gehen oft leer aus: Nur jeder vierte Befragte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von unter € 2.500 (27 Prozent) bildet Rücklagen über VL. Das ergab eine aktuelle Yougov-Umfrage im Auftrag der Postbank.

    Grundlage ist das Vermögensbildungsgesetz

    Vermögenswirksame Leistungen funktionieren so, dass der Arb

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    Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen

    Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist (Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21).

    Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

    Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u.a. die folgende Bestimmung: "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von € 12 p.a."

    Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Bausparverträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Bausparverträgen auf die Klausel zu berufen. Die Vorinstanzen h

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    Vermögenswirksame Leistungen – verschenktes Geld

    Gut 20 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL), allerdings nutzen aktuell nur rund 13 Millionen diese Sparmöglichkeit. D.h. mehr als ein Drittel der Förderberechtigten verzichten auf diese Zulage, so lautet eine Pressemitteilung der Zeitschrift „Finanztest“.

    Was sind VL?

    Unter VL versteht man einen freiwilligen Bonus von Seiten des Arbeitgebers, der in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen geregelt ist. Förderfähig ist ein monatlicher Beitrag von bis zu € 40; meist übernehmen die Firmen davon einen Teilbetrag, manche zahlen ihn auch komplett. Ein gesetzlicher Anspruch für den Arbeitnehmer besteht allerdings nicht. Arbeitsrechtlich handelt es sich dabei um einen Lohnbestandteil, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt und sozialversicherungspflichtig ist.

    Wer hat Anspruch darauf?

    Einen Anspruch auf VL haben Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Soldaten und Richter – Teilzeitbeschäftigte im Regelfall nur anteilig. Jobneueinsteiger erhalten die Arbeitgeberzulage meist erst nach Ablauf der vereinbarten Probezeit. Ausgeschlossen sind Selbstständige, freie Mitarbeiter und Rentner.

    Funktionsweise

    Der Beschäftigte entscheidet sich für ein förderfähiges Produkt und übermittelt die Kontodaten an seinem Arbei

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    Bausparkassen in Not

    (11072 x gelesen)
    Mai 10 2017

    Bausparkassen in Not

    In meinem Blogartikel „Die Wahrheit über das Bausparen“ vom 23.12.2014 habe ich den Sinn dieser Verträge angezweifelt. Seither versuchen Bausparkassen im großen Stil gut verzinste Altverträge abzuwerfen und haben bereits seit 2015 rund 260.000 davon gekündigt.

    Altverträge sind ein Problem für die Gesellschaften

    Auch wenn die ursprünglich vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht ist, werden Verträge, die seit 10 Jahren zuteilungsreif sind, von den Gesellschaften systematisch beendet. Diese Altverträge unterliegen einer Verzinsung von bis zu vier Prozent und für die Bausparkassen ist es bei der jetzigen Zinspolitik äußert schwierig am Kapitalmarkt diese Renditen zu erzielen. Des weiteren werden zunehmend weniger Darlehen in Anspruch genommen, für die vor Jahren vergleichsweise hohe Zinsen vereinbart wurden. Die Gründe hierfür sind nachvollziehbar, denn warum soll der Kunde heute höhere Kreditzinsen zahlen als momentan üblich? Allerdings bringt diese Marktsituation die Institute in eine Bredouille.

    Bausparverträge als attraktive Anlageform verkauft

    In den vergangenen Jahren wurden Bausparverträge auch häufig als attraktive Anlageform verkauft, d.h. als Sparverträge. Aber seltsamerweise wollen die Bausparkassen davon nichts mehr wissen. Sinn und Zweck eines Bausparvertrages sei das Anrecht auf ein zinsgünstiges Darlehen und ni

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