Anzeigepflichtverletzung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
(1190 x gelesen)Anzeigepflichtverletzung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Beim Vertragsschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Antragsteller verpflichtet die vom Versicherer gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Tut er dies zumindest grob fahrlässig nicht, kann gemäß § 19 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von Seiten der Gesellschaft ein Recht zum Vertragsrücktritt bestehen.
Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände keinesfalls zustande gekommen wäre. Der Versicherte darf also nicht nur mindestens grob fahrlässig eine Anzeigepflichtverletzung begangen haben, diese muss zudem für den Vertragsschluss kausal geworden sein.
Rücktrittsrecht bis zu 10 Jahren
Wenn die Umstände trotzdem zu einem Vertragsabschluss geführt haben, kommt es zu einer Vertragsanpassung. Betrifft die Anzeigepflichtverletzung allerdings Tatsachen, die einen Vertrag nicht hätten zustande kommen lassen oder die mindestens grob fahrlässig verschwiegen wurden, besteht ein sofortiges Rücktrittsrecht durch die Versicherungsgesellschaft - dieses erlischt gemäß § 21 Absatz 3 VVG fünf Jahre nach Vertragsschluss. Wurde die Anzeigepflicht allerdings vorsätzlich verletzt, erlischt das Recht erst nach zehn Jahren.
Gesundheitsfragen
Wie bereits eingangs erwähnt, stellt der Versicherer vor Vertra