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Sep 23 2024

Steuern bei Vermögensübertragung

Von Jahr zu Jahr wird hierzulande mehr Vermögen vererbt und verschenkt. Der Höchststand wurde im vergangenen Jahr mit einer Summe von € 121,5 Milliarden erreicht. Sehr zur Freude vom Fiskus, der dadurch seine Einnahmen aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer um 3,9 Prozent auf € 11,8 Milliarden erhöhte. Allerdings liegen die Übertragungen meist im Rahmen der Freibeträge und werden somit von den Finanzbehörden nicht erfasst.

Unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge

Je nach Verwandtschaftsgrad fallen die Steuersätze und Freibeträge sehr unterschiedlich aus. Sehr positiv ist die Lage beispielsweise für enge Verwandte, dort sind die Freibeträge hoch und die Steuersätze niedrig - dagegen werden entferntere Angehörige oder Freunde vom Fiskus abgezockt.

In welcher Höhe Steuern auf ein Erbe bzw. eine Schenkung anfallen, lässt sich leicht errechnen (der einfachheitshalber wird im weiteren Text nur das Wort "Erbe" bzw. "Erben" verwendet). Die Erben bzw. Beschenkten werden in drei Erbschafts-Steuerklassen eingeteilt, die jedoch nicht mit den Einkommensteuerklassen in Zusammenhang stehen. Die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes hängt von der Höhe des steuerpflichtigen Erbes ab. Dabei gilt: je größer der Vermögenswert, desto höher der Steuersatz. Der Steuerpflicht unterliegt der Betrag, der sich nach Abzug des Freibetrages ergibt.

Freibeträge bis zu € 500.000

Mit einer Summe von € 500.000 erhalten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner den höchsten Freibetrag. Kinder und Stiefkinder können € 400.000 steuerfrei erben. Dieser Betrag gilt ebenfalls für Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind - ansonsten wird Enkeln ein Freibetrag von € 200.000 gewährt. Für Urenkel liegt der Satz immerhin noch bei € 100.000. Alle diese Angehörigen, die zum engeren Familienkreis zählen, fallen in die Steuerklasse 1 und zahlen die niedrigsten Sätze, die zwischen 7 und 30 Prozent liegen, je nach Höhe des Erbes.

Erbe an Eltern und Großeltern, ebenso Schenkungen und Erbschaften an Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und –kindern, sowie auch an geschiedene Ex-Ehegatten haben einen Freibetrag von € 20.000. Sie unterliegen der Steuerklasse 2 mit Steuersätzen zwischen 15 und 43 Prozent. Für alle anderen Personen kommt dieser Freibetrag ebenfalls zum Tragen, allerdings greift hier die Steuerklasse 3 mit Sätzen zwischen 30 und 50 Prozent.

Praxisbeispiel

Wie unterschiedlich sich die einzelnen Freibeträge und Steuersätze auswirken zeigt folgendes Beispiel:

Ein Elternteil schenkt seinem Sohn und dem (nicht verwandten) Patenkind zum 18. Geburtstag jeweils € 100.000. Für den Sohn liegt die Schenkung innerhalb des Freibetrags und somit ist die gesamte Summe steuerfrei. Der Freibetrag für das Patenkind liegt allerdings nur bei € 20.000, d.h. € 80.000 sind in der Steuerklasse 3 mit 30 Prozent zu versteuern. Von den € 100.000 bleiben ihm nach Abzug der Schenkungssteuer also nur € 76.000.

Freibeträge alle 10 Jahre

Die gute Nachricht ist, dass ausgeschöpfte Freibeträge alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund können frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten steuerlich von Vorteil sein. Sind jedoch zwischen der letzten Schenkung und dem Erbfall noch keine zehn Jahr verstrichen, wird die Schenkung steuerlich aufs Erbe angerechnet.

 

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